Leistungen

Digitale Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit soll gewährleisten, dass alle Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, Zugang zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen erhalten. Dies umfasst Webseiten, Apps und digitale Plattformen, die so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen problemlos genutzt werden können. Ziel ist es, digitale Angebote inklusiv zu gestalten, sodass beispielsweise Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen diese ebenfalls vollständig und ohne Hindernisse nutzen können. Digitale Barrierefreiheit fördert damit die Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe im digitalen Raum.

Wichtige Änderungen für Webseiten, Online-Shops, Apps und andere digitale Angebote ab dem 28. Juni 2025

 

 

Im Jahr 2019 wurde die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA), veröffentlicht. Zu deren Umsetzung verabschiedete Deutschland im Jahr 2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 1, welches am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Die EU-Richtlinie erweitert die Anforderungen an die Barrierefreiheit, die bisher hauptsächlich für öffentliche Stellen galten, auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft.

 

Betroffen sind unter anderem auch die Webseiten, Online-Shops und Apps vieler Unternehmen und Einrichtungen!

European Accessibility Act (EAA) EU-Richtlinie (EU) 2019/882

Zusammenfassung

  • Stichtag ist der 28. Juni 2025
  • Betroffen sind Unternehmen aller EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und (!) einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von 2 Millionen), welche untenstehende Dienstleistungen anbieten
  • Mindestanforderung ist das Level A + AA der WCAG 2.1 (künftig WCAG 2.2 2)
  • Es gibt keine Übergangsfrist für Bestands-Webseiten, Online-Shops und Apps
  • Für Öffentliche Stellen gelten die Kriterien der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
  • Für Unternehmen gelten die Anforderungen der DIN EN 301 549 (gemäß Mindestanforderung WCAG 2.2 2 AA, Stand September 2024)
  • Offizielle Prüfstelle: BIK BITV 5

Digitale Barrierefreiheit ist kein neues Thema. Bereits im Mai 1999 wurde mit der WCAG 1.0 der erste internationale Standard der Europäischen Union zur barrierefreien Gestaltung von Webangeboten veröffentlicht.

 

Bereits seit 2002 muss die barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten laut Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV 4) in Deutschland von Behörden verpflichtend umgesetzt werden.

 

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Betroffene Dienstleistungen (laut BFSG 1 §1 Abs. 2)

  • Elektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops und E-Commerce) mit Endverbrauchern (nicht B2B)
  • Webseiten, die Zwischenschritte auf dem Weg zum Abschluss eines Verbrauchervertrages bereitstellen, bspw. Tools zur Termin-Buchung, Reservierungs-Funktionen, Zahlungsfunktionen, Identifizierung-, Authentifizierung- und Sicherheitsfunktionen
  • Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Banken und Versicherungen)
  • Telekommunikationsdienste (mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation)
  • E-Books und digitale Publikationen
  • Öffentliche Verwaltung und Behörden (gemäß BITV 1 Kriterien)

Ausnahmen (laut BFSG 1 §1 Abs. 4 )

  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden
  • Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen
  • Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden

Selbstprüfung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Nutzen Sie den kostenlosen Check vom BFSG, um schnell und einfach zu prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind.

Anforderungen an eine barrierefreie Website nach WCAG 2.1 und 2.2 (Stufe A & AA)

Aufgeteilt in die 4 Säulen der Barrierefreiheit bietet die folgende Liste einen übersichtlichen Einblick in die Anforderungen an barrierefreie Dienste der Stufe AA gemäß der WCAG Verordnung.

Wahrnehmbarkeit

Bedienbarkeit

Verständlichkeit

Robustheit

Erweiterte Anforderungen durch WCAG 2.2

Unsere umfangreiche Barierefreiheits Checkliste anfordern

    Quellen & interessante Links zum Thema Digitale Barrierefreiheit

    Bereiten Sie sich jetzt vor und stellen Sie sicher, dass Ihre digitalen Angebote bis zum Stichtag barrierefrei sind!

     

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    Geschäftsführender Gesellschafter
    Lars Winkler
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