
Digitale Barrierefreiheit
Digitale Barrierefreiheit soll gewährleisten, dass alle Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, Zugang zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen erhalten. Dies umfasst Webseiten, Apps und digitale Plattformen, die so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen problemlos genutzt werden können. Ziel ist es, digitale Angebote inklusiv zu gestalten, sodass beispielsweise Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen diese ebenfalls vollständig und ohne Hindernisse nutzen können. Digitale Barrierefreiheit fördert damit die Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe im digitalen Raum.
Wichtige Änderungen für Webseiten, Online-Shops, Apps und andere digitale Angebote ab dem 28. Juni 2025
Im Jahr 2019 wurde die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA), veröffentlicht. Zu deren Umsetzung verabschiedete Deutschland im Jahr 2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 1, welches am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Die EU-Richtlinie erweitert die Anforderungen an die Barrierefreiheit, die bisher hauptsächlich für öffentliche Stellen galten, auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft.
Betroffen sind unter anderem auch die Webseiten, Online-Shops und Apps vieler Unternehmen und Einrichtungen!
European Accessibility Act (EAA) EU-Richtlinie (EU) 2019/882
Zusammenfassung
- Stichtag ist der 28. Juni 2025
- Betroffen sind Unternehmen aller EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und (!) einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von 2 Millionen), welche untenstehende Dienstleistungen anbieten
- Mindestanforderung ist das Level A + AA der WCAG 2.1 (künftig WCAG 2.2 2)
- Es gibt keine Übergangsfrist für Bestands-Webseiten, Online-Shops und Apps
- Für Öffentliche Stellen gelten die Kriterien der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
- Für Unternehmen gelten die Anforderungen der DIN EN 301 549 (gemäß Mindestanforderung WCAG 2.2 2 AA, Stand September 2024)
- Offizielle Prüfstelle: BIK BITV 5
Digitale Barrierefreiheit ist kein neues Thema. Bereits im Mai 1999 wurde mit der WCAG 1.0 der erste internationale Standard der Europäischen Union zur barrierefreien Gestaltung von Webangeboten veröffentlicht.
Bereits seit 2002 muss die barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten laut Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV 4) in Deutschland von Behörden verpflichtend umgesetzt werden.
Betroffene Dienstleistungen (laut BFSG 1 §1 Abs. 2)
- Elektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops und E-Commerce) mit Endverbrauchern (nicht B2B)
- Webseiten, die Zwischenschritte auf dem Weg zum Abschluss eines Verbrauchervertrages bereitstellen, bspw. Tools zur Termin-Buchung, Reservierungs-Funktionen, Zahlungsfunktionen, Identifizierung-, Authentifizierung- und Sicherheitsfunktionen
- Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (z. B. Banken und Versicherungen)
- Telekommunikationsdienste (mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation)
- E-Books und digitale Publikationen
- Öffentliche Verwaltung und Behörden (gemäß BITV 1 Kriterien)
Ausnahmen (laut BFSG 1 §1 Abs. 4 )
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden
- Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden
- Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen
- Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden
Selbstprüfung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Nutzen Sie den kostenlosen Check vom BFSG, um schnell und einfach zu prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind.
Anforderungen an eine barrierefreie Website nach WCAG 2.1 und 2.2 (Stufe A & AA)
Aufgeteilt in die 4 Säulen der Barrierefreiheit bietet die folgende Liste einen übersichtlichen Einblick in die Anforderungen an barrierefreie Dienste der Stufe AA gemäß der WCAG Verordnung.
Wahrnehmbarkeit
- Alternativtexte für Bilder (WCAG 1.1.1, Stufe A)
- Untertitel und Audiodeskriptionen (WCAG 1.2.2, Stufe A; WCAG 1.2.5, Stufe AA)
- Alternativen für Audio und Video (WCAG 1.2.1, Stufe A)
- Live-Untertitel verfügbar (WCAG 1.2.4, Stufe AA)
- Audiosteuerung verfügbar (WCAG 1.4.2, Stufe A)
- Text statt Bild von Text (WCAG 1.4.5, Stufe AA)
- Ausreichender Kontrast (WCAG 1.4.3, WCAG 1.4.11, Stufe AA)
- Skalierbarkeit (WCAG 1.4.4, Stufe AA)
- Flexible Layouts (WCAG 1.3.4, Stufe AA)
- Unabhängig von Sinnesmerkmalen (WCAG 1.3.3, Stufe A)
- Farbunabhängigkeit (WCAG 1.4.1, Stufe A)
- Animierte Inhalte pausieren (WCAG 1.4.1, Stufe A)
- Animierte Inhalte pausieren (WCAG 2.2.2, Stufe A)
- Kein zweidimensionales Scrollen (WCAG 1.4.10, Stufe AA)
- Keine häufigen Blitzeffekte (WCAG 2.3.1, Stufe A)
Bedienbarkeit
- Tastaturzugänglichkeit (WCAG 2.1.1, Stufe A)
- Keine Tastaturfalle (WCAG 2.1.2, Stufe A)
- Sinnvolle Fokusreihenfolge (WCAG 2.4.3, Stufe A)
- Sichtbarer Fokus (WCAG 2.4.7, Stufe AA)
- Anpassbare Tastaturkürzel (WCAG 2.1.4, Stufe A)
- Navigation erleichtern (WCAG 2.4.1, Stufe A)
- Mehrere Navigationswege (WCAG 2.4.5, Stufe AA)
- Flexible Eingabemethoden (WCAG 2.5.7, Stufe AA)
- Keine Bewegungspflicht (WCAG 2.5.4, Stufe A)
- Mindestgröße für Zeigerziele (WCAG 2.5.8, Stufe AA)
- Automatische Zeitlimits anpassbar (WCAG 2.2.1, Stufe A)
- Alternative für komplexe Gesten (2.5.1, Stufe A)
- Zeigeraufhebung (WCAG 2.5.2, Stufe A)
Verständlichkeit
- Beschreibende Überschriften und Labels (WCAG 2.4.6, Stufe AA)
- Gut lesbarer Inhalt (WCAG 2.4.6, Stufe AA)
- Gut lesbarer Inhalt (1.3.1, Stufe A)
- Logische Reihenfolge (1.3.2, Stufe A)
- Einfache Sprache (WCAG 3.1.5, Stufe AAA; empfohlen für AA)
- Konsistente Navigation (WCAG 3.2.3, Stufe AA)
- Konsistente Beschriftungen (WCAG 3.2.4, Stufe AA; WCAG 2.5.3, Stufe A)
- Fehlermeldungen und Anweisungen (WCAG 3.3.1, Stufe A; WCAG 3.3.3, Stufe AA)
- Sprache kennzeichnen (WCAG 3.1.1, Stufe A; WCAG 3.1.2, Stufe AA)
- Eindeutige Labels (WCAG 3.3.2, Stufe A)
- Zweck von Eingabefeldern erkennbar (WCAG 1.3.5, Stufe AA)
- Beschreibender Seitentitel (2.4.2, Stufe A)
- Eindeutige Linkzwecke (2.4.4, Stufe A)
Robustheit
- Textabstand anpassbar (WCAG 1.4.12, Stufe AA)
- Inhalte bei Hover oder Fokus sichtbar (WCAG 1.4.13, Stufe AA)
- Kompatibilität mit Screenreadern (WCAG 4.1.2, Stufe A)
- Statusmeldungen barrierefrei (WCAG 4.1.3, Stufe AA)
- Fehlerfreier HTML-Code (WCAG 4.1.1, Stufe A)
- Fokus ohne Kontextänderung (WCAG 3.2.1, Stufe A)
- Einstellungen ohne Kontextänderung (WCAG 3.2.2, Stufe A)
- Fehlervermeidung bei Formularen (WCAG 3.3.4, Stufe AA)
Erweiterte Anforderungen durch WCAG 2.2
- Fokus nicht verdeckt (WCAG 2.4.11, Stufe AA)
- Zugängliche Authentifizierung (WCAG 3.3.8, Stufe AA)
- Redundante Eingaben vermeiden (WCAG 3.3.7, Stufe A)
- Konsistente Hilfe (WCAG 3.2.6, Stufe A)

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Quellen & interessante Links zum Thema Digitale Barrierefreiheit
Gesetze & Verodnungen zur Barrierefreiheit
1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz PDF (BFSG)
3 Artikel vom Bund zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetzt (BFSG)
4 Artikel vom Bund zur Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Barrierefreiheit überprüfen
WCAG 2.2 Prüfschritte fürs Web
Portale & Artikel zum Thema Barrierefreiheit
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